Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1#abs-2 (2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1#abs-3 (3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1#abs-4 (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 1 USG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.03.2003 – 11 K 4844/02
- OVG NRW, 13.05.1998 – 25 A 7558/95
- BVerwG, 18.12.2003 – 6 C 6.03
- VG Karlsruhe, 13.02.2014 – 9 K 1949/12
- FG Saarland, 12.09.2013 – 2 K 1094/13Zitiert von 1
- VG Weimar, 20.01.2012 – 7 K 30/11 We
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 12.04.2023 – 6 ZB 22.1587
- OVG Schleswig, 28.11.2022 – 2 LA 8/19
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 USG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.